§ 1 Verein
Der am 12.02.1981 in Waldbröl gegründete Verein führt den Namen Karate-Club Waldbröl.
Der Sitz des Vereins ist Waldbröl.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl eingetragen und führt den Zusatz "e. V."
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Zwecks der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat jugendliche Mitglieder und erwachsene Mitglieder mit aktivem Wahlrecht. Weiterhin
besteht die Möglichkeit befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen und Ehrenmitglieder
aufzunehmen.
Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, die Vereinsordnung oder die Hausordnung, so kann
der Vorstand die nachfolgenden Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängen:
• Verwarnung, Verweis, Ermahnung
• Geldbußen
• Verminderung besonderer Befugnisse (z. B. Tätigkeitsverbot)
• Verminderung der Mitgliedschaftsrechte
• Ausweisung (Hausverbot) oder
• Ausschließung aus dem Verein.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahme in den Verein muss schriftlich mit dem jeweils aktuellen Mitgliedsantrag an den
Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung und Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der
Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum
des Mitgliedsantrages keine Ablehnung, so ist der Antragssteller Vereinsmitglied.
Für die Entscheidung einer Aufnahme in den Verein kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung bzw. Kündigung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach einmaliger erfolgloser
schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht
gezahlt hat.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die
Mitgliedsbeiträge werden jeweils im Voraus fällig.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der
ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Dojo (Vereinsheim).
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Wahlen
und Entscheidungen finden in der offenen Abstimmung statt.
Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit
2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
ihm zu unterzeichnen und muss vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Die Mitgliederversammlung
ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Feststellung der Jahresrechnung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus den nachfolgenden Funktionen:
1. Vorsitzender
2. (stellvertretender) Vorsitzender
3. Finanzwart / Schatzmeister
4. Verwaltung
5. Jugendwart
6. Instandhaltung (Facility-Management)
7. Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)
8. Schriftführer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Vereinsordnung aufzustellen und diese zu ändern. Hier werden u.a.
die Aufgaben des Vorstandes, die Bildung von Abteilungen, Trainerhonorare, Aufwandsentschädigungen,
usw. festgelegt.
Die Aufgaben des Vorstandes und aller weiteren Funktionen regelt die Vereinsordnung. Alle
Mitglieder des Vorstands haben das gleiche Stimmrecht hinsichtlich Entscheidungen. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer gewählt ist. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
Ein Mitglied des Vorstandes kann die Funktionen 1. und 2. Vorsitzender und Finanzwart immer nur
einmal besetzen.
Dagegen kann ein Vorstandsmitglied die Funktionen Verwaltung, Jugendwart, Instandhaltung,
Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführer mehrfach besetzen.
Wiederwahlen sind unbegrenzt zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern wird eine
kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand
festgelegt.
Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet
die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt
wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der
Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und entlasten schriftlich den Vorstand.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund NRW e.V. -Postfach 10 15 06 - 47015 Duisburg (Steuernummer: 109/5970/0048), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
§ 13 Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung wurde am 16.12.2015 von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen und
verabschiedet.
Sie löst die bisherige Satzung ab und ist per Antrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.