Hier finden Sie uns:

 

Karate Club

Waldbröl e.V.
(Sporthalle der Grundschule)

Wiedenhof 5
51545 Waldbröl

 

Vereinssatzung

 

 

§ 1 Verein

 

Der am 12.02.1981 in Waldbröl gegründete Verein führt den Namen Karate-Club Waldbröl.

Der Sitz des Vereins ist Waldbröl.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldbröl eingetragen und führt den Zusatz "e. V."

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Zwecks der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat jugendliche Mitglieder und erwachsene Mitglieder mit aktivem Wahlrecht. Weiterhin

besteht die Möglichkeit befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen und Ehrenmitglieder

aufzunehmen.

Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, die Vereinsordnung oder die Hausordnung, so kann

der Vorstand die nachfolgenden Rechts- und Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängen:

• Verwarnung, Verweis, Ermahnung

• Geldbußen

• Verminderung besonderer Befugnisse (z. B. Tätigkeitsverbot)

• Verminderung der Mitgliedschaftsrechte

• Ausweisung (Hausverbot) oder

• Ausschließung aus dem Verein.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahme in den Verein muss schriftlich mit dem jeweils aktuellen Mitgliedsantrag an den

Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung und Unterschrift der

gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der

Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen ab Ausstellungsdatum

des Mitgliedsantrages keine Ablehnung, so ist der Antragssteller Vereinsmitglied.

Für die Entscheidung einer Aufnahme in den Verein kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch Austritt des Mitglieds

c) durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung bzw. Kündigung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins

verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach einmaliger erfolgloser

schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag - ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht

gezahlt hat.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die

Mitgliedsbeiträge werden jeweils im Voraus fällig.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der

stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter

Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies

verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der

ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Dojo (Vereinsheim).

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Wahlen

und Entscheidungen finden in der offenen Abstimmung statt.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung

schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit

2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und

werden nicht mitgezählt.

 

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von

ihm zu unterzeichnen und muss vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Die Mitgliederversammlung

ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Feststellung der Jahresrechnung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

g) Wahl des Vorstandes

h) Wahl der Kassenprüfer

i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus den nachfolgenden Funktionen:

1. Vorsitzender

2. (stellvertretender) Vorsitzender

3. Finanzwart / Schatzmeister

4. Verwaltung

5. Jugendwart

6. Instandhaltung (Facility-Management)

7. Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)

8. Schriftführer

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand ist berechtigt, eine Vereinsordnung aufzustellen und diese zu ändern. Hier werden u.a.

die Aufgaben des Vorstandes, die Bildung von Abteilungen, Trainerhonorare, Aufwandsentschädigungen,

usw. festgelegt.

Die Aufgaben des Vorstandes und aller weiteren Funktionen regelt die Vereinsordnung. Alle

Mitglieder des Vorstands haben das gleiche Stimmrecht hinsichtlich Entscheidungen. Der Verein wird

gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis

ein neuer gewählt ist. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.

Ein Mitglied des Vorstandes kann die Funktionen 1. und 2. Vorsitzender und Finanzwart immer nur

einmal besetzen.

Dagegen kann ein Vorstandsmitglied die Funktionen Verwaltung, Jugendwart, Instandhaltung,

Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführer mehrfach besetzen.

Wiederwahlen sind unbegrenzt zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern wird eine

kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand

festgelegt.

Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet

die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt

wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei

Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der

Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der

Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und entlasten schriftlich den Vorstand.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund NRW e.V. -Postfach 10 15 06 - 47015 Duisburg (Steuernummer: 109/5970/0048), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

 

 

§ 13 Wirksamkeit der Satzung

 

Diese Satzung wurde am 16.12.2015   von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen und

verabschiedet.

Sie löst die bisherige Satzung ab und ist per Antrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

 

 

 

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